Die Bezeichnung „Entsorgungsverbund Süd“ steht für ein Gemeinschafts-
unternehmen (Joint Venture), in dessen Mittelpunkt ein Verein mit einer
Geschäftsstelle steht. Die Aufgabe des Vereins ist die Durchführung der
Entsorgung im Gebiete aller Partner, gestützt auf möglichst einheitliche
Rechtsgrundlagen. Die Partner sehen in dieser Neuorganisation eine
künftig noch bedarfsgerechtere und wirtschaftlichere Erfüllung ihrer
Aufgaben in diesem Bereich.
Aufgaben des Unternehmens
- Der Erlass möglichst gleichlautender Rechtsgrundlagen für die
- kommunale Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung;
- die Gründung eines Vereins als gemeinsamer Träger für die be-
darfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung der den Partnern
obliegenden Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung zu in der
Regel überall gleichen Bedingungen und Gebühren und als ge-
meinsamer Ansprechpartner für Abfallinhaber und weitere Dritte;
- den Abschluss einer für alle Partner in der Regel gleichlautender
Leistungsvereinbarung und weiteren sachdienlichen Verträgen mit
dem Verein;
- die sonst noch erforderliche technische, kaufmännische und
finanzielle Unterstützung des Vereins.
Aufgaben des Vereins
Unter dem Namen „Entsorgungsverbund Süd“ besteht auf unbestimmte
Dauer ein Verein gemäss den Statuten und den Art. 60 ff. des Schweizer-
ischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
- Der Verein hat seinen Sitz in 9470 Buchs SG.
- Der Verein bezweckt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durch-
führung der ihm von den Mitgliedern übertragenen Abfallbe-
wirtschaftungs- und Abfallentsorgungsaufgaben auf deren gesamten
Gebiet im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
- Er betreibt in 9470 Buchs SG seine Geschäftsstelle.
- Er tritt im Umfange der übernommenen Aufgaben anstelle der Mit-
glieder in bestehende Verträge mit Dritten ein.
- Er kann Anlagen und Einrichtungen erstellen, betreiben und unter-
halten, soweit ihm solche nicht von den Mitgliedern zur Verfügung
gestellt werden.
- Er kann mit anderen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zweck-
setzung zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen.
Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt
sich aus je einem Delegierten bzw. Ersatzdelegierten jedes Mitglieds
zusammen.
Der Delegiertenversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse
zu:
- Sie setzt die Statuten fest und ändert sie ab;
- sie beschliesst über die Aufnahme und den Anschluss von Mit-
gliedern;
- sie wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vor-
standes sowie die Revisionsstelle und beschliesst über deren
Abberufung;
- sie genehmigt des Jahresbericht des Vorstandes;
- sie genehmigt die Jahresrechnung;
- sie beschliesst über die Verwendung von Einnahmeüber-
schüssen oder über die Deckung von Verlusten:
- sie entlastet den Vorstand;
- sie genehmigt den Voranschlag;
- sie legt die Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften fest;
- sie beschliesst über die Erstellung und Betreibung von
Anlagen und Einrichtung;
- sie genehmigt Zusammenarbeits- und Beteiligungsverträge
nach Art. 2;
- sie genehmigt weitere Verträge, Prozesse und Vergleiche
im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen nach Art. 29;
- sie beschliesst die Auflösung, Fusion oder Umwandlung des
Vereins und bestimmt die Liquidatoren;
- sie beschliesst über Anträge von Delegierten oder Mitgliedern
des Vorstandes nach Art. 22, sofern diese schriftlich mindes-
tens zehn Tage vor der Versammlung beim Präsidenten einge-
troffen sind.
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei jede
Region mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss. Mit Aus-
nahme des Präsidenten, der von der Delegiertenversammlung gewählt
wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Mitglieder
| Mitgliedsgemeinde |
Vertreter |
| Sevelen |
Roland Ledergerber (Präsident) |
| Mels |
Simon Buner (Vize-Präsident) |
| Wartau |
Gabathuler Paul |
| Grabs |
Gächter Katharina |
| Flums |
Wildhaber Werner |
Aufgaben
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht
von Gesetzes wegen zwingend oder durch Statuten der Delegiertenver-
sammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugeschieden sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und bestimmt die
Zeichnungsberechtigung sowie die Art ihrer Zeichnung.
Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsausschüsse einsetzen
und deren Aufgaben und Kompetenzen festlegen. Er überträgt die
Führung der laufenden Geschäfte an die Geschäftsstelle.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Delegiertenversammlung und die Geschäfte, welche
von dieser beschlossen werden müssen, vor und vollzieht deren
Beschlüsse;
- er erstellt den Jahrsbericht, die Jahresrechnung und den Voran-
schlag (Budget) zuhanden der Delegiertenversammlung;
- er organisiert die Geschäftsstelle durch Erlass von Pflichtenheften
und beaufsichtigt sie;
- er beschliesst über Wahl, Anstellung, Gehalt und Entlassung des
Geschäftsführers und des Personals;
- er legt die Entschädigungen für seine Mitarbeiter sowie seine Kommis-
sionen und Ausschüsse fest;
- er beschliesst über die Beschaffung, die Lagerung und den Vertrieb
von Kehrichtsäcken, Sperrgutmarken und Container-Chips;
- er schliesst Verträge ab;
- er führt Prozess und schliesst Vergleiche ab;
- er erteilt Kredite und beschliesst neue Ausgaben im Rahmen seiner
Finanzkompetenzen nach Art. 29;
- er ist für die rechtzeitige Information der Mitglieder, der Abfallinhaber
und der Öffentlichkeit verantwortlich;
- er vertritt die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber
Dritten.
Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt die Tagesgeschäfte des Vereins. Ihr Leiter nimmt
an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Geschäfte
und führt dessen Beschlüsse aus;
- sie führt Protokolle nach den Weisungen des Präsidenten des Vor-
standes;
- sie führt die vom Vorstand beschlossene Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung durch und erhebt die Gebühren;
- sie besorgt das Rechnungswesen;
- sie informiert und berät die Mitglieder;
- sie arbeitet mit den zuständigen Stellen der Mitglieder zusammen.
| Funktion |
Mitarbeiterin |
| Geschäftsführerin |
Weber Annika |
Die Revisionsstelle
Die Revision wird turnusgemäss nach jeder Amtsdauer (Amtsdauer der
Gemeindebehörden) von der Geschäftsprüfungskommission eines Mitgliedes
vorgenommen, sofern die Delegiertenversammlung nicht den Einsatz einer
fachkundigen, aussenstehenden Revisionsstelle beschliesst.
Die Revisionsstelle prüft:
- Die Führung des Vereinshaushalts des abgelaufenen Jahres;
- die Anträge des Vorstandes über den Voranschlag;
- die Amtsführung des Vorstandes und stellt insbesondere durch
Einsichtnahme in die Protokolle und andere Akten, durch Besichti-
gung der Anlagen und Einrichtungen, durch Befragungen von Vor-
standsmitgliedern, Personal sowie auf andere Weise fest, ob die
Aufgaben richtig erfüllt worden sind.